Namensrecht

Namensänderung

 

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Unsere Praxis und Erfahrung auf dem Gebiet "Namensänderung"

Wir haben zahlreiche Fälle bearbeitet, in denen es um die Änderung von Namen ging: Unschöne Vor- wie Nachnamen, Entfernung von Bindestrichen zwischen den Vornamen, Annahme von alten Familiennamen oder Wahl von vernünftig bis attraktiv klingenden neuen Namen. Wer wichtige Gründe hat, wird auch in seinem Interesse, den Namen zu ändern, gehört.

Allerdings beobachten wir, dass die Behörden mitunter doch restriktiv verfahren, sodass einige Überzeugungsarbeit notwendig ist, das jeweilige Anliegen zu realisieren. Mitunter ist es uns aber auch gelungen, eine Namensänderung in wenigen Wochen zu realisieren. Die Bearbeitungszeiten bei Namensänderungsbehörden bzw. Standesämtern sind recht unterschiedlich.  

Schicken Sie uns ein Email und wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47). 

 

 
Rolex 

Die Vorstellungen von Eltern über die richtige Namenswahl für ihre Kinder mag grotesk erscheinen: "Ein chinesisches Paar hat ihrem Sprössling den Namen "@" verpasst. Die Verwendung des Kürzels begründeten sie mit der lautlichen Ähnlichkeit des "ätt" und des chinesischen Worts für "Liebe". In Belgien hingegen darf sich ein Kind nun "Rolex" rufen lassen." (Spiegel Online vom 17.08.2007). 

Wäre das in Deutschland auch zulässig? 

 

Nicht zu lange warten!

Ein Anspruch auf Änderung des Nachnamens ist grundsätzlich verwirkt, wenn der Ausländer bereits seit seiner Einbürgerung im Jahre 1992 sowie im Rahmen des Verfahrens auf Änderung des Vornamens die Möglichkeit und die Kenntnis von der Möglichkeit zur Änderung auch des Nachnamens hatte und er trotzdem über ein Jahrzehnt mit dem Antrag auf Namensänderung  gewartet hat - konstatiert das VG Gelsenkirchen 2007.  Der für die Änderung des Familiennamens notwendige wichtige Grund kann nicht ohne weiteres darin gesehen, werden, dass der ursprüngliche Familienname in der Türkei nach Einführung von Familiennamen im Jahre 1935 oder auch schon davor zwangsweise geändert wurde. 

 

Zwölf Vornamen

Zwölf Vornamen für ein Kind sind nicht zulässig. Das Kind würde in seinem späteren Leben immer wieder auffallen. Das Landgericht Düsseldorf hielt vier Vornamen für zulässig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied sich für fünf Vornamen. Die Verfassungsbeschwerde hiergegen war erfolglos (BVerfG - 28.01.2004, 1 BvR 994/98).

 

Aktuell: Jungen dürfen "Anderson" heißen

Eltern dürfen ihren Söhnen den Vornamen Anderson geben - das ist nun höchstrichterlich festgestellt. Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 691/03) gab einem Elternpaar Recht, das seinen inzwischen vier Jahre alten Jungen „Anderson Bernd Peter“ nennen wollte. Das Standesamt hatte dies abgelehnt, weil Anderson in Deutschland als Familien-, nicht aber als Vorname gebräuchlich sei. Die Eltern hielten an der Namenswahl fest und klagten sich durch die Gerichtsinstanzen bis hin zum höchsten deutschen Gericht. Nach den Worten der Verfassungsrichter ist die Wahl des Namens grundsätzlich Sache der Eltern. Das Standesamt darf sich nur dagegen wenden, wenn das Kindeswohl beeinträchtigt ist. Dies sei hier nicht der Fall. Nach Auskunft der Namensberatungsstellen der Universität Leipzig hätten sich Namen mit der Endung "son" inzwischen im deutschen Sprachraum als männliche Vornamen durchgesetzt. Das habe zur Aufnahme von Anderson in das „Internationale Handbuch der Vornamen“ geführt. Zudem werde die Verwechslungsgefahr dadurch verringert, dass die Eltern dem Jungen zwei weitere Vornamen gegeben hätten, erläuterte das Gericht. Der Namensstreit ist aber noch nicht endgültig erledigt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wird nun eine abschließende Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung treffen. 

Aktuell: Kann ein Junge "Luca" heißen? 

In einem Beschluss vom 18.01.2005 hat das Oberlandesgericht Hamm (15 W 343/04) entschieden, dass Eltern ihrem Sohn den Vornamen "Luka" ohne Hinzufügung eines den Zweifel über das Geschlecht ausräumenden Vornamens geben können. Damit wurde ein längerer Rechtsstreit zwischen den Eltern des Kindes und dem Standesamt Herford rechtskräftig zugunsten der Eltern beendet.

Zur Begründung heißt es: Der Vorname "Luca" bzw. "Luka" sei ausweislich der Namensstatistiken der letzten Jahre ganz überwiegend als Vorname für Jungen ausgesucht und nur selten als Mädchenname benutzt worden. Damit sei eine eindeutige Geschlechtszuordnung im allgemeinen Bewusstsein der Bevölkerung anzunehmen, sodass ein weiterer Vorname nicht notwendig sei. Nur wenn ein Vorname geschlechtsneutral – also nicht eindeutig männlich oder weiblich – sei, müsse dem Vornamen ein weiterer geschlechtseindeutiger Vorname beigefügt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Vorname geschlechtsneutral sei, müsse auch berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Vorname für Jungen einerseits und Mädchen andererseits gewählt worden sei. Denn wenn ein Vorname überwiegend für ein Geschlecht gewählt werde, sei dieser Vorname gerade nicht geschlechtsneutral. Einer Beigebung eines weiteren Vornamens bedürfe es dann nicht.

 

Namensänderung - zur Systematik der Änderungsmöglichkeiten unter besonderer Berücksichtigung von Scheidungshalbwaisen-Fällen und Stiefkinder-Fällen

Das VG Ansbach hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004 die Differenz von Scheidungshalbwaisenfällen und Stiefkinderfällen bei der Namensänderung mal gut erläutert: Die §§ 1616 ff. BGB bieten keine bürgerlich-rechtliche Rechtsgrundlage für die Namensänderung von Kindern, die den gemeinsamen Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen erhalten haben und nach Trennung der Eltern und Wiederannahme des früheren Namens des nicht wieder verheirateten, allein sorgeberechtigten Elternteils dessen Nachnamen erhalten sollen (so genannte Scheidungshalbwaisenfälle). Insbesondere kommt eine entsprechende Anwendung des § 1618 BGB nicht in Betracht, weil keine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegt. Vielmehr sollte die Namensänderung der Scheidungshalbwaisen, anders als bei den in § 1618 BGB genannten Stiefkindfällen, nicht bürgerlich-rechtlich geregelt werden. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nur, dass die Stiefkindfälle geregelt werden sollten, nicht aber, dass eine abschließende Regelung getroffen werden und den Scheidungshalbwaisen eine Namensänderung gänzlich, also auch nach § 3 NÄG, verwehrt werden sollte (Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Zielsetzung einer abschließenden Regelung unter Ausschluss einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung kann den §§ 1616 ff. BGB auch sonst nicht entnommen werden.  

Das ist die Kernaussage des Gerichts: Jedenfalls soweit zivilrechtliche Regelungen zur Ermöglichung einer Namensänderung nicht bestehen, wie im Falle von Scheidungshalbwaisen, ist die Anwendung des § 3 NÄG ohne weiteres zulässig.  

Auf Grund der in § 1618 Satz 4 BGB zum Ausdruck gekommenen Wertung kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den hier vorliegenden Fall der öffentlich-rechtlichen Namensänderung eines Scheidungshalbwaisen nur dann angenommen werden, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl nicht nur förderlich, sondern erforderlich ist.

Denn durch die Neuregelung des § 1618 BGB sollte trotz Erleichterung einer bürgerlich-rechtlichen Einbenennung im Konfliktfall der Grundsatz der Namenskontinuität gerade gestärkt werden. Es sollte der möglichen Absicht des sorgeberechtigten Elternteils begegnet werden, das Kind namensrechtlich ohne erschwerte Voraussetzungen von dem anderen Elternteil zu trennen. Diese Wertung gilt gleichermaßen für den bürgerlich-rechtlich nicht geregelten Fall der Namensänderung von Scheidungshalbwaisen. Denn mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzgebers, das Namensband zum nicht sorgeberechtigten Elternteil nur unter erschwerten Voraussetzungen zu trennen, ist es unerheblich, ob der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung dem Kind seinen vor der Ehe geführten Namen oder seinen neuen Ehenamen erteilen will, der nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zudem mit dem vor der ersten Ehe geführten Namen identisch sein kann. 

 

Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" gemäß § 3 NamÄndG vorliegt. Ein wichtiger Grund setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, zurücktreten müssen. Das subjektive Interesse, einen anderen Familiennamen oder Vornamen führen zu wollen, reicht nicht aus. Es gilt das Prinzip der Namenskontinuität, d.h. grundsätzlich soll der Name beibehalten werden, weil eine Änderung auch zu diversen Komplikationen führen kann. 

Eine psychische Beeinträchtigung auf Grund stark belastender Erinnerungen muss objektivierbar sein und führt nur unter diesen Voraussetzungen zur Namensänderung. Zur Beurteilung der seelischen Belastung im Rahmen eines solchen Anliegens ist ggf. ein psychologisches Gutachten anzufertigen (VG Berlin vom 14.05.2004 - 3 A 1863.03). Dabei verkennen Anspruchsteller oft, dass die das öffentliche Interesse an der Beibehaltung eines Namens tragende Kennzeichnungsfunktion der Abstammung nicht an ein innerliches Zugehörigkeitsgefühl anknüpft und dass die Identifizierungsfunktion eines Namens nicht im Sinne einer emotionalen Akzeptanz durch den Namensträger zu verstehen ist. Das heißt, dass der Widerwille gegen den eigenen Namen allein noch nicht ausreicht, um einen anderen Namen zu erhalten. Das öffentliche Interesse wiegt schwer: Der Namensträger soll für andere Personen und für Behörden durch seinen Namen vor allem im Rechts- und Geschäftsverkehr mit seiner Abstammung und Identität lebenslang zu identifizieren sein. 

Ein Grund dieser Art kann sein, dass man sich über sie lustig macht, Wortspiele provoziert werden und der Name bereits eine Diskreditierung darstellt bzw. anstößig klingt: Dreckmeier, Fickert, Depp etc. wäre solche Namen. Änderungen von Sammelnamen oder komplizierten, fehleranfälligen Schreibweisen etwa Umlauten können auch ein Kriterium für eine Namensänderung sein. 

Ist ein seltener oder auffälliger Familienname durch die Berichterstattung über eine Straftat so eng mit Tat und Täter verbunden, dass in weiten Kreisen der Bevölkerung bei Nennung des Namens auch nach längerer Zeit noch immer ein Zusammenhang hergestellt wird, so kann der Familienname des Täters und gegebenenfalls auch der seiner Angehörigen zur Erleichterung der Resozialisierung geändert werden. Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden.

Für die Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes in Familiennamen seiner Pflegeeltern ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 I NamÄndG gegeben, wenn die Namensänderung das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen (BVerwG - Urt.  24.04.1987 - 7 C 120/86 - NJW 188, 85 (86).
Welchen Namen darf man an Stelle des alten Namens wählen?

Der neue Familienname muss zum Gebrauch als Familienname geeignet sein. Er soll nicht den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen, z.B. kein Sammelname sein. Ein Künstler- oder ein Phantasienname (Pseudonym) soll als Familienname nur gewährt werden, wenn er nach Klang und Schreibweise auch geeignet ist, als Familienname für die Familienangehörigen zu dienen. Namensbildungen, die durch ihre Länge im täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten und z.B. zu Abkürzungen führen, sollen ebenfalls vermieden werden. Durch den neuen Familiennamen darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Auf mutmaßliche Gefühle und Interessen anderer Träger des gewünschten Familiennamens soll Rücksicht genommen werden, auch wenn diese keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass der Kreis der Träger dieses Namens nicht durch eine Namensänderung erweitert wird. Ein Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung, z.B. auf historischem, literarischem oder politischem Gebiet, erhalten hat, soll im allgemeinen nicht gewährt werden.

Als neuer Familienname kann z.B. der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname eines Ehegatten oder der Familienname eines Vorfahren gewährt werden.  Daneben kommt, insbesondere bei der Änderung eines fremdsprachigen Namens, die Bildung eines an den bisherigen Namen anklingenden neuen Familiennamens in Frage. Bei Namensänderungen zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens genügt in der Regel eine Änderung der Schreibweise des Namens.

Bei einer Änderung des Familiennamens zur Beseitigung einer Verwechslungsgefahr oder bei einem Sammelnamen  kann dem bisherigen Familiennamen auch ein unterscheidender Zusatz im allgemeinen nicht gewährt werden. Die Namensteile sind durch Bindestrich zu verbinden. Im übrigen ist bei der Gewährung von Doppelnamen zurückhaltend zu verfahren, da hier im besonderen Maße die Gefahr der Entstehung zu langer oder umständlicher Familiennamen besteht. Sofern der gewünschte Familienname diesen Grundsätzen nicht entspricht, ist dem Antragsteller zur Vermeidung der Ablehnung seines Antrages die Wahl eines anderen Familiennamens anheim zustellen.

Adelsnamen

Gesetzliche Regelung: Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

In der Weimarer Reichsverfassung - Art. 109 Abs. 3 S. 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) (Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden) - ist nicht im Einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen Adelsbezeichnungen als Teil des Namens fortgeführt werden. Bei der Auslegung der Vorschrift ist nach Auffassung der Gerichte zu beachten, dass es bei ihrer Zielsetzung, die Neuverleihung von Adelsprädikaten auch als Namensbestandteil auszuschließen, auch nicht ihr Sinn gewesen sein kann, solche Adelsbezeichnungen wieder aufleben zu lassen, die damals bereits nicht mehr benutzt wurden. Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass Adelsbezeichnungen jedenfalls dann nicht Bestandteil des Namens geworden sind, wenn sie bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung lange Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr geführt worden waren (vgl. BVerwG StAZ 1969, 185, 186; BayObLG StAZ 1981, 184, 185; OLG Frankfurt StAZ 1885, 12, 13; OLG Düsseldorf StAZ 1997, 177f; KG StAZ 1999, 38ff).

Die Frage, welcher Zeitraum einer tatsächlichen Nichtbenutzung eine Adelsbezeichnung mit Inkrafttreten der WRV in Wegfall brachte, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Das OLG Frankfurt hält die Nichtbenutzung über "mindestens zwei Generationen" für erforderlich, andere Obergerichte sehen diesen Zeitraum eher als Orientierungsmaßstab (BayObLG a.a.O.; offen OLG Düsseldorf a.a.O.). Das OLG Hamm (15. Zivilsenat 21.09.2006 - 15 W 257/05) sah keinen Anlass, zur Frage einer absoluten zeitlichen Grenze Stellung zu nehmen.  

Art.109 Abs. 3 S. 2 WRV knüpft bei der Überführung der Adelsbezeichnungen in das Namensrecht an die tatsächliche Verhältnisse an, in denen es den Berechtigten jedenfalls faktisch freigestellt war, ihre Adelsbezeichnung zu führen. Die namensrechtliche Ordnungsfunktion macht es erforderlich, hinsichtlich der tatsächlichen Führung der Adelsbezeichnung solche, eher kurzfristigen Verhaltensweisen auszuscheiden, die sich als eher zufällige Reaktion auf konkrete rechtliche oder soziale Zusammenhänge darstellen könnten. Erforderlich erscheint vielmehr - bezogen auf die Zeit vor 1919 - eine Verfestigung der tatsächlichen Handhabung. Da es um die Ordnungsfunktion des Familiennamens geht, erscheint in zeitlicher Hinsicht eine einheitliche Handhabung der Nichtführung der Adelsbezeichnung über jedenfalls eine Generation erforderlich, um dieser -bezogen auf den Regelungsgehalt des Art.109 WRV- die Namensfunktion zu entziehen.

In Österreich wurde das Thema Adelsprädikate ganz rigoristisch behandelt. Das österreichische Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden sieht vor: Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden bestraft. 

Dazu relativ aktuell EuGH 2010: Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es den Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Anerkennung des Nachnamens eines Angehörigen dieses Staates in allen seinen Bestandteilen, wie er in einem zweiten Mitgliedstaat, in dem dieser Staatsangehörige wohnt, bei seiner Adoption als Erwachsener durch einen Staatsangehörigen dieses zweiten Staates bestimmt wurde, abzulehnen, wenn dieser Nachname einen Adelstitel enthält, der im ersten Mitgliedstaat aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist, sofern die in diesem Zusammenhang von diesen Behörden ergriffenen Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sind, d. h. zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimerweise verfolgten Zweck stehen.

 

Schreibweise - Aussprache

Es kann im Einzelfall ein wichtiger Grund zur Namensänderung gegeben sein, wenn der Betroffene zum Beispiel als Ausländer, Flüchtling, Spätaussiedler oder Eingebürgerter wegen der schwierigen Schreibweise bzw. Aussprache oder der Führung eines fremdländischen Namens bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik objektive und psychologisch bedingte Schwierigkeiten hat (So das BVerwG).

 

 
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