Familienrecht

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Scheinehe

 

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm Bonn

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Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm in Bonn betreut seit Jahren familienrechtliche Mandate in den unterschiedlichsten Konstellationen. Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie sich trennen oder scheiden lassen wollen. 

Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Palm und sein Team haben zahlreiche Verfahren im Bereich des Familienrechts erfolgreich vertreten.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme. Anwälte produzieren in solchen Fällen auch schon mal vermeidbaren Ärger. Die Kunst solcher Auseinandersetzungen besteht darin zu erkennen, welche Einigungsmöglichkeiten bestehen. Denn für einige Hundert Euro mehr oder weniger werden oft Streitigkeiten entfacht, die nur Verlierer kennen. Prozesse sind nicht der geeignete Ort, wo man das präsentiert, was man dem Ehepartner schon immer sagen wollte.

Zudem arbeiten wir mit den neuesten Entscheidungen der diversen Familiengerichte auf Grund der uns zur Verfügung stehenden großen Datenbanken und nutzen in sämtlichen Bereichen der Mandantenbetreuung neue Medien besonders effektiv. Auch wenn Ihr Fall sehr individuell ist, werden wir eine Lösung finden. 

Schicken Sie uns ein Email und wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47). 

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Hausrat, Zuweisung der Ehewohnung bzw. Grundstücke etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen Privatrecht haben wir behandelt, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren.

 

Wir versuchen hier Lösungen zu finden, die dieser Ausnahmesituation in besonderem Maße gerecht werden.

 

Zwar bieten wir keine Mediation an, weil ohnehin unser Bestreben zunächst auf einvernehmliche Regelungen zielt und vernünftige Familienrechtlicher als Anwälte immer Mediatoren zugleich auch sind. Wir sind daher besonders darauf bedacht, bei einvernehmliche Lösungen mit der Gegenseite solche Lösungen zu finden, die mandantengerecht sind, ohne das bestehende Streitpotenzial noch weiter zu vergrößern. Wir versuchen uns auch in die emotionale Betroffenheit des Mandanten einzufühlen, weil zwischen den rechtlichen und psychischen Momenten eines Scheidungsverfahrens komplexe Beziehungen bestehen.

Dabei kontaktieren wir in Ihrem Interesse auch unmittelbar die Gegenseite, um das Konfliktpotenzial von vorneherein zu vermindern. Sollten Sie z.B. daran interessiert sein, eine Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung mit Ihrem Ehegatten zu treffen, um langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, die im Zweifel auch keinen höheren Befriedigungseffekt vermitteln, sind wir gerne behilflich. 

Übrigens: Einverständliche Scheidungen sind regelmäßig billiger und lassen sich auch, wenn die Voraussetzungen - insbesondere die Trennungszeit - vorliegen, sehr zügig durchführen. 

 

 

 

Sie können uns Ihren Fall gerne per Email schildern, damit wir im Rahmen einer Rechtsberatung eine Vorabeinschätzung treffen können. Diese Seiten stellen keine kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es hier einzelfallbezogene Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr für die Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen, auch wenn wir die Darstellungen sorgfältig auswählen. Individuelle Rechtsberatungen sind kostenpflichtig.  

 

 

Probleme von Scheinehen

Was heißt Scheinehe?  

Wenn einer der Ehepartner behauptet, dass es eine Scheinehe ist, heißt das noch nicht, dass es sich auch um eine solche handelt. Das ist die wichtigste Überlegung schlechthin, von der man sich leiten lassen sollte. Ohnehin handelt es sich um einen Rechtsbegriff und wer diesen wählt, um seine Ehe damit zu charakterisieren, redet nicht über Tatsachen, sondern verurteilt sich selbst.    

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet nämlich "Scheinehe", dass die Eheschließung nicht dem Ziel dient, eine in welcher Form auch immer zu führende eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern einem anderen Zweck dient, insbesondere dem, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Diese Entscheidung ist aber vom beiderseitigen Willen der vermeintlichen Eheleute abhängig. Es gibt keine einseitige Scheinehe. Dass das Motiv neben der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch etwa der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis dient, mag moralisch ein Problem sein, ein rechtswidriges Verhalten liegt darin nicht.  

Wichtig: Soweit also einer der beiden Eheleute den anderen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Ausländerbehörde anzeigt, gilt, dass das – für sich betrachtet – nicht ausreicht, diesen Vorwurf zu erhärten. Im Übrigen sollte man – und das gilt für diese drei Behörden grundsätzlich – als Beschuldigter oder Verdächtiger – überhaupt keine Aussagen machen, wenn man den Akteninhalt nicht kennt. Man ist berechtigt, nichts zu sagen und sollte später ein Strafgericht sich mit der Sache befassen, darf Schweigen nicht als Geständnis bewertet worden. Akteneinsicht kann der Anwalt nehmen und – wenn man sich unsicher fühlt – sollte der Rechtsanwalt auch die Erklärung im Einvernehmen mit dem Mandanten abgeben.  

Einschlägig ist die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (15.11.2000 - 11 M 3199/00), die den Charakter einer „Scheinehe“ treffend zusammenfasst:    

1. Für die Annahme einer sog. "Scheinehe" reicht es nicht aus, wenn nur einer der beiden Ehegatten entsprechende Vorstellungen hatte oder wenn der Zweck der Ehe zwar auch, aber nicht ausschließlich die Verschaffung des Aufenthaltstitels war. 

2. Das Innehaben zweier Wohnungen schließt die Annahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht von vorneherein aus.

 

Wie geht man mit der Ausländerbehörde um?  

Wird ein Scheinehentatbestand von der Ausländerbehörde aufgedeckt, kommt es zur rückwirkenden Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis. D.h. der Ausländer wird so angesehen, als habe er nie eine Aufenthaltserlaubnis besessen und ist damit regelmäßig zur Ausreise verpflichtet. Kommt er dem nicht nach, kann das zur Abschiebung führen mit der Folge, dass man nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland einreisen darf. Das lässt sich zwar später ggf. „reparieren“, etwa indem man einen Befristungsantrag (mit dem Inhalt, die Abschiebungswirkungen zu befristen) stellt.

Anderenfalls würde ja gelten: Wer verheiratet ist, hat die Chance, nach zwei Jahren ehelichen Zusammenlebens eine von der ehelichen Gemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.  

Wer nun z. B. nach zwei Jahren einen Antrag auf Ehescheidung stellt, muss allerdings - von Ausnahmefällen abgesehen - regelmäßig nachweisen, dass er bereits ein Jahr lang getrennt von seinem Ehepartner lebt. Eine solche Angabe im Protokoll eines familiengerichtlichen Ehescheidungsverfahrens hat den äußerst unangenehmen Effekt, dass die Ausländerbehörde feststellen kann, dass die Lebensgemeinschaft lediglich ein Jahr bestand. Während Familienrichter die Feststellung des Trennungsjahrs regelmäßig allein von den übereinstimmenden Aussagen der Eheleute abhängig machen und die Voraussetzungen nicht prüfen, wird die Ausländerbehörde in ihrer Fallbehandlung die Angaben der Eheleute zu Grunde legen. Das führt zum Widerruf der Aufenthaltserlaubnis und damit zur Pflicht, die Bundesrepublik Deutschland mangels eines rechtmäßigen Aufenthaltsstatus wieder zu verlassen, wenn der Zeitraum eines zweijährigen Zusammenlebens durch das Protokoll des Familiengerichts widerlegt wird. Es gibt Familienrichter, denen das Problem bekannt ist und die daher den Trennungszeitpunkt nicht fixieren.  

Hinweis - was man auf jeden Fall vermeiden sollte, wenn es zum Scheinehenvorwurf kommt: Besonders fatal ist es, wenn es anlässlich der Feststellung einer Scheinehe zu einer Ausweisung/Abschiebung des Ausländers kommt oder sogar zur Rücknahme einer Einbürgerung. Es ist daher sinnvoll, mit dem Ausländeramt zu reden.  

Wenn sich – wie selten – der Vorwurf der Scheinehe zweifelsfrei darstellt, etwa durch entsprechende „Verträge“ zwischen Eheleuten oder Zeugen, die sehr eindeutige Angaben machen, ist es müßig, den Vorwurf noch mit der Ausländerbehörde zu erörtern. Wir haben aber gesehen, dass Ausländerämter mitunter Verständnis zeigen, wenn man deutlich macht, dass es eine Scheinehe war und man in Wirklichkeit einen anderen Lebensgefährten/gefährtin heiraten will etc.  

 

Hinweis zur Erlangung eines neuen Aufenthaltstitels  

Neuverheiratung: Wenn man eine Scheinehe geschlossen hat und diese aufgehoben oder geschieden wurde, kann man anschließend neu heiraten.  

Ganz wichtig: Auf keinen Fall warten mit der Auflösung der Ehe. Man kann keine Vorteile daraus ziehen, weiter in einer Scheinehe verheiratet zu sein. Deswegen sollte man hier auf jeden Fall nicht auf die Weiterführung der Ehe zielen.  

Grundsätzlich führt eine neue Ehe des Ausländers mit einer Deutschen bzw. einem Deutschen oder einem entsprechend privilegierten Ausländer dazu, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen.  

Problem „Zeitfalle“  

Sollte die Ausländerbehörde während eines Ehescheidungsverfahrens aber vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfahren, besteht die Gefahr, dass man nicht nur die Aufenthaltserlaubnis verliert, sondern auch - je nach Dauer des Ehescheidungsverfahrens - selbst dieses Verfahren nicht in Deutschland beenden kann.  

Ehescheidungsverfahren haben höchst unterschiedliche Dauer und hängen von diversen Faktoren ab. Da zum Beispiel die Feststellung der Voraussetzungen des Versorgungsausgleichs von Amts wegen zu prüfen sind, besteht selbst im Fall, dass die Eheleute einen Versorgungsausgleich ausschließen, kaum die Chance, eine Ehescheidung in weniger als vier Monaten durchzuführen. Vorteilhaft ist die Vorlage eines Ehevertrags, so er vorhanden ist, da dort bestimmte Scheidungsfolgen geregelt sein können und daher die Tätigkeit der Familiengerichte vereinfachen.    

Sollten andere verzögernde Faktoren hinzutreten - insbesondere noch weitere Ansprüche etwa auf Unterhalt geltend gemacht werden oder aber ein Ehepartner überhaupt nicht scheidungswillig sein -  kann eine Scheidung auch erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Die Anhängigkeit eines Ehescheidungsverfahrens ist wie festgestellt für sich betrachtet kein Aufenthaltsgrund. Diesem Irrtum während eines Scheidungsverfahrens, sich weiterhin in Deutschland aufhalten zu dürfen, unterliegen ausländische Scheidungswillige immer wieder. Eine Ehescheidung ist auch dann möglich, wenn sich ein scheidungswilliger Ehepartner im Ausland aufhält. Lässt man sich etwa durch einem Prozessbevollmächtigten vertreten, ist auch die Nichtanwesenheit im Verfahren kein Hinderungsgrund, sich erfolgreich und zügig scheiden zu lassen.

Wer geschieden ist und weiterhin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund der seinerzeit eingegangenen Ehe ist, kann sich nach Rechtskraft der Scheidung - die entweder bereits mit Rechtsmittelverzicht im Scheidungstermin eintritt oder nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist - neu verheiraten. Mitunter wählen Heiratswillige den Weg, im europäischen Ausland, insbesondere in Dänemark, zu heiraten, um schneller zum Ziel zu kommen.  

Wer zwar rechtmäßig verheiratet ist, aber nie ein Visum für Deutschland besaß, wird letztlich gezwungen sein, in sein Heimatland zurückzukehren und ein Visumserteilungsverfahren einzuleiten. Wer dagegen mit einem anderen Aufenthaltstitel, etwa als Student, gekommen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig betreten mit einem Visum und kann daher auch im Fall der Neuverheiratung hier den Antrag stellen, ohne zunächst ausreisen (Das sehen manche Ausländerämter allerdings anders).  

Wann warten die Ausländerämter auf eine neue Heirat?  

Der Wunsch zu heiraten, ist für sich betrachtet, kein Aufenthaltsgrund, wenn die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr vorliegen. Die Ausländerbehörden warten nur dann mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu, wenn eine  Eheschließung kurzfristig bevorsteht. Handelt es sich um Verfahren, die etwa zu den übrigen Voraussetzungen einer Eheschließung die Einholung von der Befreiung eines Ledigkeitszeugnisses einschließen, ist es nicht möglich, vor dem Abschluss des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht erfolgreich gegenüber dem Ausländeramt zu begründen, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstehe.  

·       Wenn man aber vorher ein anderes Visum bzw. eine Erlaubnis hatte, sollte man auf jeden Fall versuchen, dieses Visum wieder zu erhalten. Wenn man ein Studentenvisum besaß und weiter studiert hat, kann sich die Ausländerbehörde einer entsprechenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht verschließen. Denn dann ist man ordnungsgemäß eingereist und wechselt lediglich den Aufenthaltstitel. Man kann sich in Deutschland selbstverständlich auch mit gleichsam kumulativen Gründen aufhalten, die isoliert betrachtet, alle eine Aufenthaltserlaubnis begründen würden.  

·      Hat man aber etwa als Student weniger erfolgreich oder kontinuierlich studiert, ist die Problematik der Neuerteilung von diversen Umständen abhängig. Man sollte dann versuchen, von der Universität oder einem Professor bzw. Dozenten eine Bescheinigung über den Studienverlauf geben lassen, aus der sich ergibt, dass man das Studium noch sinnvoll - auch im Blick auf die bisherige Studiendauer  zu Ende führen kann. Dabei wäre nach unserer Auffassung auch der Umstand zu berücksichtigen, dass man eine Ehe geschlossen hat, eine andere Erlaubnis erhalten hat und insofern eine Studienunterbrechung nachvollziehbar sein kann. Das hängt aber von weiteren Einzelfallumständen ab. Jedenfalls sollte man das Studium hier sofort wieder – auch faktisch, also nicht nur im Rahmen der Immatrikulation – aufnehmen. Je mehr Studienerfolge man aufweisen kann, umso eher würde einem – etwa im Fall einer verwaltungsgerichtlichen Klage – die Möglichkeit eingeräumt, weiter zu studieren.      

Verhalten im familiengerichtlichen Verfahren: Ehescheidung oder Eheaufhebung?  

Eine Scheinehe kann gemäß § 1314 Abs.2 Nr.5 BGB auf Antrag der Ehegatten oder der zuständigen Verwaltungsbehörde aufgehoben werden. Aufhebbar wäre eine Eheschließung, wenn beide Ehegatten – wie oben ausgeführt - sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gem. § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen. Nach § 1353 Abs.1 BGB wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen.   

Wichtiger Hinweis: Bei Familiengerichten ist das Verfahren der Eheaufhebung eher „unbeliebt“, weil es sich um ein seltenes Verfahren handelt und „Scheinehen, insbesondere, wenn der Familienrichter im Zweifel ist, ob es sich wirklich um eine handelt, auch  - problemlos - scheiden lassen. Deshalb sollte man als Betroffener auf Scheidung, nicht auf Aufhebung zielen, wenn man nicht besondere Gründe für die Aufhebung hat. Wer im Rahmen eines solchen Aufhebungsverfahrens einräumt, dass die Ehe nur den Zweck hatte, einen Aufenthaltsgrund zu schaffen, kann sicher damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft und das Ausländeramt ihm das zum Vorwurf zu machen. Deswegen sollte man der Eheaufhebung, wenn einem die vorbezeichneten Folgen drohen, nicht zustimmen, weil es in Scheinehefällen einer Selbstverurteilung gleichkommt.  

Weitere Folgen einer Scheinehe  

Strafbarkeit einer Scheinehe  

Scheinehen sind strafbar. Das Eingehen einer solchen Ehe mit einem Ausländer allein zu dem Zweck, diesem den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, erfüllt nach dem OLG Düsseldorf (22.12.1999 - 2b Ss 542/99) den Straftatbestand des Einschleusen von Ausländern gemäß § 92 a AuslG (vgl. unten zu den gesetzlichen Vorschriften). Wer also für die Eingehung einer Ehe Geld hingibt, muss damit rechnen, dass er und der Ehepartner bestraft werden.  

In einem Fall in Hamburg im Jahre 2003 führte die Selbstanzeige einer Frau allerdings zu einer vergleichsweise harmlosen Geldstrafe in Höhe von 250 Euro. Wenn ein Ausländer eine Scheinehe nicht fortführen will und sich nach Scheidung dieser Zweckehe mit einem neuen Partner vermählen will, ist es sinnvoll, eine Ehescheidung einzuleiten - und zwar nach den obigen Ausführungen völlig unabhängig davon, ob nun dieses Scheidungsverfahren in An- oder Abwesenheit des Ausländers beendet wird.  

Denn entscheidend ist, dass auch der Neuverehelichungswunsch eines geschiedenen bzw. ledigen Ausländers vom deutschen Ausländerrecht respektiert wird und im Rahmen eines Visums bei einer deutschen Auslandsvertretung als Grund für die Einreise angegeben werden kann.  

AuslG § 92 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.      entgegen § 3  Abs. 1 Satz 1 sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung nach § 55 Abs. 1 besitzt,

2.      entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit§ 39 Abs. 1 sich ohne Paß und ohne Ausweisersatz im Bundesgebiet aufhält,

3.      einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 56  Abs. 3 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 44  Abs. 6, oder einer    vollziehbaren Anordnung nach § 62  Abs. 2 zuwiderhandelt,

4.      einer vollziehbaren Anordnung nach § 37  zuwiderhandelt,

5.      entgegen § 41  Abs. 6 eine erkennungsdienstliche Maßnahme nicht duldet,

6.      entgegen § 58  Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist oder

7.      im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheimgehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.      entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 unerlaubt

a.       in das Bundesgebiet einreist oder

b.      sich darin aufhält oder

2.      unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(2a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(4) ...

AuslG § 92a Einschleusen von Ausländern

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und

1.      dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt oder

2.      wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

1.      gewerbsmäßig oder

2.      als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

handelt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 anzuwenden, wenn

1.      sie den in § 92 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und

2.      der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

(5) ...

 

Nachtrag zu den Verdachtsmomenten einer Scheinehe  

Überdies ist es der Ausländerbehörde selbstverständlich auch freigestellt, eigene Erkundigungen über eine mögliche Scheinehe einzuholen. Verdachtsmomente, die zu einer solchen Scheinehenprüfung führen, sind etwa große Altersunterschiede zwischen Eheleuten, Zweitwohnungen (bei im Übrigen bescheidenen Lebensumständen) oder die Existenz von notariellen Eheverträgen, die weitgehend vermögensrechtliche und unterhaltsrechtliche Wirkungen ausschließen. Umstände, die Zweifel am tatsächlich bestehenden Willen zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft begründen, können sich auch aus dem bisherigen Aufenthalt eines Ausländers ergeben, wenn dieser z. B. vor seiner Eheschließung über einen längeren Zeitraum vergeblich versucht hat, ein dauerndes Bleiberecht im Bundesgebiet zu erhalten, und sich seiner drohenden Abschiebung durch Untertauchen entzogen hat (Vgl. BVerfG Beschluss v. 05.05. 2003 -2 BvR 2042/02). Ausländerbehörden prüfen im Fall eines sich aufdrängenden Verdachts mitunter nach, ob sich weitere Anhaltspunkte für die Existenz einer Scheinehe ergeben. Beobachtungen von Außendienstmitarbeitern der Ausländerbehörde, dass die Eheleute trotz der Angabe einer gemeinsamen Meldeadresse nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben oder aber einer der Eheleute nur sporadisch erscheint, gefährden dann die Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Es ist auch möglich, dass Nachbarn oder Freunde, selbst Kinder befragt werden, ob es sich um eine wirkliche Ehe handelt oder eben nur der Anschein einer solchen erweckt wird.                         

 

Information Teledienstgesetz

Gemäß § 6  des "Teledienstegesetz" vom 01. 01 2002 kommen wir unseren Informationspflichten wie folgt nach:

Rechtsanwaltskammer Köln

Zuständige Rechtsanwaltskammer ist die Rechtsanwaltskammer Köln, Riehler Straße 30, 50668 Köln. Die gesetzliche Berufsbezeichnung lautet: Rechtsanwalt/Bundesrepublik Deutschland. Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen sind:

Bundesrechtsanwaltsordnung, die Berufsordnung, die Fachanwaltsordnung, RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

Für den Bereich des internationalen Rechtsverkehrs die "Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft".

Sie finden die entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften (BRAO, BORA, FAO, CCBE-Berufsregeln und BRAGO) unter der Rubrik "Angaben gemäß § 6 TDG" auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer BRAK

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Verantwortlich (Diensteanbieter) im Sinne des Presserechts und des § 6 des Mediendienste - Staatsvertrages (MDStV):

Rechtsanwalt Dr. jur. Wolfgang Goedart Palm

Finanzamt Bonn-Innenstadt

Umsatzsteuer-ID: 20552230466

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        0228/69 45 44

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